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D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende


Anlage 3 Beschlussfassung zur Gewährung einer ergänzenden Leistung an Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 ABD Teil D, 8.

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2020, Beschluss vom 15.01.2020

Anlage 3
Beschlussfassung zur Gewährung einer ergänzenden Leistung an Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 ABD Teil D, 8.

(1) Der Arbeitgeber gewährt den Beschäftigten eine ergänzende Leistung nach Maßgabe der Regelungen des ABD Teil D, 8.

(2) Grundlage der Zahlung ist § 1 Absatz 6 ABD Teil D, 8.

(3) Evtl. abweichend von ABD Teil D, 8. wenn die Dienststellenkommune eine Zulage in anderer Höhe gewährt. Die Zulagenhöhe richtet sich immer nach der Kommune der (Haupt-)Dienststelle des Arbeitgebers:
Die Höhe der Zulage beträgt ….

(4) Die Zulage entfällt ersatzlos
a) und mit sofortiger Wirkung, wenn die Kommune der (Haupt-)Dienststelle des Arbeitgebers die entsprechende Zulage an ihre Beschäftigten nicht mehr gewährt,
b) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgrundlage im ABD entfällt.

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