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D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende


Anlage 2 Einzelvertragliche Vereinbarung zur Gewährung der ergänzenden Leistung nach § 1 Absatz 5

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2020, Beschluss vom 15.01.2020

Anlage 2
Einzelarbeitsvertragliche Vereinbarung zur Gewährung der ergänzen- den Leistung nach § 1 Absatz 5

(Beschäftigte mit Hauptwohnung im „Großraum München“ und Dienststelle im „Verdichtungsraum München“)

In Ergänzung des Arbeitsvertrages vom TT.MM.JJJJ wird Folgendes vereinbart:

(1) Der Arbeitgeber gewährt der/dem Beschäftigten eine ergänzende Leistung nach Maßgabe von ABD Teil D, 8. in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Zahlung ist § 1 Absatz 5 ABD Teil D, 8.

(3) Die Zulage entfällt ersatzlos
a) und mit sofortiger Wirkung, wenn die Kommune der Hauptwohnung des/der Beschäftigten (Wohnortgemeinde) die entsprechende Zulage an ihre Beschäftigten nicht mehr gewährt,
b) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der/die Beschäftigte seine/ihre Hauptwohnung in eine Kommune (Gemeinde) verlegt, die ihren Beschäftigten eine entsprechende Zulage nicht gewährt,
c) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgrundlage im ABD entfällt.

(4) Änderungen von Umständen, die sich auf die Anspruchsberechtigung auswirken, insbesondere ein Umzug, müssen durch die/den Beschäftigten unverzüglich mitgeteilt werden.

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