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Teil D: Sonstige Regelungen


Betriebliche Altersversorgung für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absätze 2 bis 8

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2019, Beschluss vom 17.07.2019

(1) 1Beschäftige nach § 1 Absätze 2 bis 8 ABD haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gemäß den Regelungen des geltenden Tarifvertrages bzw. eines ihn ergänzenden Tarifvertrages. 2Das gilt mit der Maßgabe, dass die betriebliche Altersversorgung – sofern es dem Arbeitgeber möglich ist –- auch bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (BVK Zusatzversorgung) erfolgen kann.

(2) Sehen die Regelungen des anzuwendenden Tarifvertrages keinen durch Arbeitgeberbeiträge finanzierten Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung vor, haben die Beschäftigten Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (betriebliche Altersversorgung) in Form der Beitragszusage gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 2a BetrAVG nach den folgenden Maßgaben.

(2.1) Der Arbeitgeber hat auf die betriebliche Altersversorgung der / des Beschäftigten einen jährlichen Beitrag in Höhe von Euro 480,00 oder einen monatlichen Beitrag in Höhe von Euro 40,00 zu erbringen.

(2.2) Die Beiträge des Arbeitgebers zur Finanzierung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind entsprechend § 22 BetrAVG an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (BVK Zusatzversorgung) zu zahlen.

(2.3) 1Die/Der Beschäftigte erhält laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals (Zielrente), jedoch ohne eine durch den Arbeitgeber garantierte Leistung. 2Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung ist sofort unverfallbar.

(2.4) Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 BetrAVG sind nicht zu erbringen 

(2.5) Für den Fall einer Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) gilt § 23 Abs. 2 BetrAVG.

(3) Der Arbeitgeber kann in Abweichung von Absatz 2 eine Versorgung gemäß ABD Teil D, Teil 10 a. – Versorgungsordnung A gewähren.

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