Zuletzt geändert zum: 01.03.2018, Beschluss vom 19.05.2021
(1) Bestandteil des ABD werden zum jeweiligen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens im TVAöD die Einführung oder Änderung a) der Ausbildungsentgelte (§ 8 TVAöD Besonderer Teil BBiG, § 8 TVAöD Besonderer Teil Pflege), b) der Werte der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung (§ 14 TVAöD Allgemeiner Teil), c) sonstiger Entgeltbestandteile, die in einem den TVAöD ändernden oder ergänzenden Tarifvertrag geregelt werden, insbesondere Einmalzahlungen, soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen