header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

B, 4.3. Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft


§ 12 Übergangsregelungen

Zurück Zurück
Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023

(1) 1Bei Lehrkräften, die keine der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren Lehrkraft des Freistaates Bayern entsprechende Berufsbezeichnung erhalten können oder erhalten und die im Jahr 2014 beurteilt wurden, gilt diese Beurteilung als erste, zweite oder weitere Beurteilung im Sinne von § 2. 2Wurden sie nach Nr. 16 Satz 3 und 4 der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung dieser Ordnung zum 31.12.2015 beurteilt, gilt diese Beurteilung als erste, zweite oder weitere Beurteilung im Sinne von § 2.

(2) 1Liegt bei Lehrkräften, die am 01.01.2018 die Berufsbezeichnung „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ führen, lediglich eine erste oder zweite Beurteilung nach Nr. 7 der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung dieser Ordnung vor, erfolgt die nächste Beurteilung zum Ende des dritten Jahres nach der ersten bzw. zweiten Beurteilung. 2Sie gilt als zweite bzw. dritte Beurteilung im Sinne von § 5. 3Liegt eine zweite Beurteilung nach Nr. 7 der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung dieser Ordnung aus den Jahren 2013, 2014 oder 2015 vor, erfolgt die dritte Beurteilung spätestens zum 31.12.2018.

(3) Bei Lehrkräften, die am 01.01.2018 die Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ oder „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ führen, erfolgt die nächste Beurteilung fünf Jahre nach der letzten Beurteilung, danach im Turnus von fünf Jahren.

(4) 1Lehrkräften mit der Berufsbezeichnung „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ oder Lehrkräften mit der Berufsbezeichnung „Studienrätin/Studienrat an der Realschule“, denen nach Nr. 5 a ABD Teil B, 4.1.1. Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis auf Dauer übertragen werden, und die sich am 01.01.2018 in der dreijährigen Wartezeit nach Nr. 8 Satz 4 oder Satz 6 oder nach Nr. 8a in Verbindung mit Nr. 8 Satz 4 oder Satz 6 der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung dieser Ordnung befinden, wird das Recht zum Führen der höheren Berufsbezeichnung nach den bis zum 31.12.2017 geltenden Regelungen eingeräumt. 2Mit der Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht – VE“ oder schlechter kann die höhere Berufsbezeichnung nicht erreicht werden. 3Die Protokollnotiz zu der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung dieser Ordnung findet keine Anwendung.

(5) Lehrkräfte, die vor dem 01.08.2023 von einer Schule derselben Schulart eines Trägers im Geltungsbereich des ABD oder des Freistaats Bayern oder einer bayerischen kommunalen Gebietskörperschaft an eine Schule im Geltungsbereich dieser Ordnung gewechselt haben und denen das Recht zur Weiterführung der erreichten Berufsbezeichnung nicht eingeräumt worden war, wird auf Antrag ab dem 01.08.2023 das Recht eingeräumt, die in der vorigen Tätigkeit erreichte Berufsbezeichnung zu führen.

(6) 1Für am 01.08.2023 bereits beschäftigte Lehrkräfte, bei denen die Wartezeit nach § 4 Absatz 1 bei Zugrundelegung von § 4 Absatz 4 und 5 in der ab 01.08.2023 geltenden Fassung bereits erfüllt ist, gelten § 4 Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe, dass eine Anrechnung der entsprechenden Beschäftigungszeiten bis zur nächsten turnusmäßigen Beurteilung nur auf Antrag und nur mit Wirkung ab Antragstellung erfolgt. 2Bei am 01.08.2023 bereits beschäftigten Lehrkräften, bei denen die Wartezeit nach § 4 Absatz 1 bei Zugrundelegung von § 4 Absatz 4 und 5 in der ab 01.08.2023 geltenden Fassung noch nicht erfüllt ist, erfolgt die Anrechnung der entsprechenden Beschäftigungszeiten im Rahmen der Ermittlung der Wartezeit auf Grundlage der nächsten turnusmäßigen Beurteilung.

(7) 1Lehrkräfte nach § 2 Absatz 2, die nach dem 31.07.2020 und vor dem 01.08.2023 zu einem Träger im Geltungsbereich des ABD gewechselt sind, werden vorbehaltlich § 5 Absatz 1 und § 7 Satz 3 zum 31.07.2024 beurteilt. 2Abhängig davon, ob bereits eine oder mehrere periodische Beurteilungen nach den für Lehrkräfte des Freistaats Bayern geltenden Beurteilungsrichtlinien vorliegen, handelt es sich dabei um eine zweite oder weitere Beurteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 1.

­