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B, 4.3. Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft


§ 2 Beurteilungsturnus nach Aufnahme der Tätigkeit

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Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023

(1) 1Lehrkräfte werden vorbehaltlich § 5 Abs. 1 und § 7 zum Ende des dritten Beschäftigungsjahres erstmals beurteilt (erste Beurteilung), ein zweites Mal zum Ende des sechsten Beschäftigungsjahres (zweite Beurteilung), danach im Turnus von fünf Jahren (weitere Beurteilungen). 2Bei einem Wechsel zu einem anderen Träger im Geltungsbereich des ABD nach dem 31.07.2023 wird der Beurteilungsturnus aus Satz 1 fortgesetzt.

(2) Wechselt eine Lehrkraft vom Freistaat Bayern oder einer bayerischen kommunalen Gebietskörperschaft zu einem Träger im Geltungsbereich des ABD und liegt ihre periodische Beurteilung nach den für Lehrkräfte des Freistaats Bayern geltenden Beurteilungsrichtlinien länger als zwei Jahre zurück, so wird sie vorbehaltlich § 5 Abs. 1 und § 7 Satz 3 erstmals zum Ende des ersten Beschäftigungsjahres beurteilt, danach im Turnus von fünf Jahren.

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