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B, 4.3. Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft


§ 1 Berufsbezeichnungen

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Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023

(1) Lehrkräften, die hauptberuflich an staatlich anerkannten oder nicht nur vorläufig genehmigten Ersatzschulen beschäftigt sind und die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, räumt der Schulträger für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Schule das Recht ein, die Berufsbezeichnung zu führen, die der Amtsbezeichnung von vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften des Freistaates Bayern entspricht. 

(2) 1Lehrkräfte, die keine der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren verbeamteten Lehrkraft des Freistaates Bayern entsprechende Berufsbezeichnung erhalten können oder erhalten, führen die  Bezeichnung "Lehrerin/Lehrer", der die jeweilige Schulart voran- oder nachgestellt wird, z. B. "Gymnasiallehrerin/-lehrer" oder „Lehrerin/Lehrer am Gymnasium“. 2Dies gilt auch für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrkräften, die keine Qualifikation nach QualVFL oder ZAPO-F II haben.

(3) Die Berufsbezeichnung ist mit dem Zusatz „im Kirchendienst“ („i. K.“) zu führen.

(4) Lehrkräfte, denen Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis auf Zeit oder auf Dauer übertragen wurden, führen die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „mit Führungsaufgaben im Kirchendienst“ („mF i. K.“).

(5) 1Die Berufsbezeichnungen gelten für die Dauer der Tätigkeit an der Schule. 2Bei einem Wechsel von einer Schule derselben Schulart eines Trägers im Geltungsbereich des ABD oder des Freistaats Bayern oder einer bayerischen kommunalen Gebietskörperschaft wird das Recht eingeräumt, die erreichte Berufsbezeichnung weiterzuführen. 3Bei einem Wechsel von einer Schule derselben Schulart eines anderen Trägers kann dieses Recht eingeräumt werden.

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