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4. Entgeltgruppen 13 bis 15

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2017, Beschluss vom 30.11.2016

Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Beschäftigte in Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

(Einrichtungen und Betriebe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals müssen dem Begriff der kommunalen Einrichtungen und Betriebe im Sinne des TVöD (VKA) entsprechen.)

Entgeltgruppe 14

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel

- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder

- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben

aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

2. Beschäftigte in Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

(Einrichtungen und Betriebe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals müssen dem Begriff der kommunalen Einrichtungen und Betriebe im Sinne des TVöD (VKA) entsprechen.)

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkung)

Entgeltgruppe 15

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich

- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie

- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus

der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

2. Beschäftigte in Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

(Einrichtungen und Betriebe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals müssen dem Begriff der kommunalen Einrichtungen und Betriebe im Sinne des TVöD (VKA) entsprechen.)

3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkung)

Anmerkung:
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt 2.2.2. Nummern 2 und 3,
b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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