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6. Entsendeordnung für die Vertreter/Vertreterinnen der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen


§ 3 Entscheidung über die Entsendung

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016

(1) 1Spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit lädt der/die Vorsitzende die Gewerkschaften, die zur Mitwirkung berechtigt und bereit sind, zu einer Sitzung ein, in der sie sich auf die zahlenmäßige Zusammensetzung der von den Gewerkschaften zu entsendenden Vertreter einigen sollen. 2Die namentliche Benennung der Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaften erfolgt spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit der laufenden Periode. 3Die Sitzung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, das Ergebnis in einem Protokoll festgehalten.

(2) 1Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter/Vertreterinnen für die Kommission, fallen alle Sitze an diese Gewerkschaft. 2Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter/Vertreterinnen für die Kommission, einigen sich diese Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der für die Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze. 3Sie können sich dabei an ihrer Organisationsstärke orientieren.

(3) 1Als Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaften können nur Personen benannt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren. 2Der/Die Vorsitzende prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission erfüllen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission nicht vor, lehnt der/die Vorsitzende die benannte Person ab und teilt dies der entsendenden Gewerkschaft schriftlich mit. 4Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 5Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(4) 1Kommt eine Einigung zwischen den Gewerkschaften nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Tag der Sitzung gemäß § 3 Absatz 1 dieser Ordnung zustande, gilt die Einigung als gescheitert. 2In diesem Fall entscheidet der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Verteilung der Sitze. 3Die Entscheidung ist den Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 4Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 5Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. 6Das kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. 7Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.

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