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3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)
§ 24 Arbeitsgruppen | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016
Für die Vorbereitung von Beschlüssen zu einzelnen Sachgebieten kann die Kommission ständige oder zeitlich befristete Arbeitsgruppen einsetzen.