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Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 27 Verweisungen | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017
Ist im Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach dieser Ordnung nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Ordnung.