Zuletzt geändert zum: 01.09.2015, Beschluss vom 09.07.2015
Bei betriebsbedingten Kündigungen in Kirchenstiftungen und anderen Einrichtungen, die der kirchlichen Stiftungsaufsicht, nicht jedoch dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 KSchG) unterliegen, werden im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein sozialer Mindestschutz und die Kriterien der Sozialauswahl im Sinne von § 1 KSchG berücksichtigt.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen