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A, 2.15. Entgeltordnung für Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten
§ 4 Übergangsregelungen | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.04.2023, Beschluss vom 23.03.2023
Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten keine Anwendung mehr.