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A, 2.15. Entgeltordnung für Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten


§ 3 Entgelt bei Teilzeitbeschäftigung

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2023, Beschluss vom 23.03.2023

1Teilzeitbeschäftigte Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 2Satz 1 gilt auch für die nach § 1 Absatz 4 gewährte Zulage.

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