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I. Allgemeiner Teil


1. Beruf und kirchliche Stellung

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2014, Beschluss vom 19.02.2014

1. Beruf und kirchliche Stellung

1.1 „Pastoralreferent/Pastoralreferentin“ bezeichnet einen pastoralen Beruf im kirchlichen Dienst für Frauen und Männer mit erfolgreich abgeschlossenem Universitätsstudium der Katholischen Theologie (Magister; früher Diplom) und nach bestandener Zweiter Dienstprüfung. Während der Berufseinführung lautet die Berufsbezeichnung „Pastoralassistent/Pastoralassistentin“ (§ 4 ABD Teil C, 1., II. Teil). Wird ein Pastoralreferent/eine Pastoralreferentin in der Kategorialseelsorge oder für spezielle Aufgaben eingesetzt, kann sich seine/ihre Dienstbezeichnung nach der spezifischen Funktion richten.

1.2 Die in den Rahmenstatuten angesprochene Profilierung des Berufes dient der beruflichen Identitätsbildung. Der Ausweis von spezifischen Schwerpunkten für Pastoralreferenten/-referentinnen basiert auf dem Fundament eines gemeinsamen Auftrags aller pastoralen Berufe und ist nur in einer kooperativen Pastoral mit den anderen kirchlichen Diensten und den Ehrenamtlichen an den verschiedenen Einsatzorten aufbauend und sinnvoll5:
- Im Mittelpunkt steht der Anspruch, die akademisch erworbene theologische Kompetenz in der Erfüllung aller, aber auch spezifischer Aufgaben einzusetzen, v. a. in der Reflexion, in der pastoralen Konzeptentwicklung, in der Bildungsarbeit, in der Begleitung von kirchlichen Entwicklungsprozessen und als Rede von Gott in der Verkündigung.
- Auch in den Dienst an der Evangelisierung von Kirche und Gesellschaft bringen Pastoralreferenten/-referentinnen das besondere Charisma ihrer Sendung ein: Mit ihrer wissenschaftlichen Kompetenz zum interdisziplinären Austausch und ihrer Befähigung zur Kommunikation des Glaubens in vielfältigen Lebenswelten suchen sie Wege, den Glauben an Jesus Christus in unserer pluralen Gesellschaft zu verkünden. Auch in umgekehrter Richtung versuchen sie das, was in der Welt von heute gut und wertvoll ist, für das Leben der Kirche fruchtbar zu machen.
- Die theologische Kenntnis geistlicher Traditionen, die Befähigung zum Umgang mit Riten, die vertiefte spirituelle Ausbildung, die Erfahrung als Frauen und Männer in der Übung eines geistlichen Weges, vielfach im Kontext von Ehe und Familie, machen die persönliche Lebenssituation fruchtbar für das Leben der Kirche und qualifizieren Pastoralreferenten/-referentinnen in spezifischer Weise für die geistliche Begleitung von Menschen, die unter heutigen Lebensbedingungen ihren Weg vor Gott suchen.
- Auf Grundlage ihrer universitären Ausbildung werden Pastoralreferenten/-referentinnen vielfach zu Führungsaufgaben in der kategorialen Seelsorge und in den (Erz-) Bischöflichen Ordinariaten herangezogen und dafür weiterqualifiziert.

1.3 „Die bischöfliche Beauftragung ist konstitutive Voraussetzung dafür, dass Laien im hauptberuflich pastoralen Dienst beschäftigt werden können.“6 Im Rahmen einer Messfeier erhalten die Pastoralreferenten/-referentinnen durch die Beauftragung in spezifischer Weise Anteil an der Sendung der Kirche und am pastoralen Dienst in einer (Erz-)Diözese. Die Anerkennung des Berufs-Charismas und die In-Dienst-Nahme durch den Bischof treffen auf die Bereitschaft, sich in den Dienst nehmen zu lassen. So arbeiten die Pastoralreferenten/-referentinnen im Auftrag des (Erz-)Bischofs gem. den Richtlinien der Instruktion „Ecclesiae de mysterio“7. Unter der Leitung des/der jeweiligen Vorgesetzten sind sie in ihren Tätigkeitsfeldern eigenverantwortlich.

Die Sakramente der Taufe, Firmung und Eucharistie sind Grundlage für jedes kirchliche Apostolat. Dieses Fundament in Verbindung mit der bischöflichen Beauftragung und Sendung, mit einer aus dem Glauben gestalteten Lebensform, mit der Zugehörigkeit zur Dienstgemeinschaft der Kirche, mit einem persönlichen geistlichen Weg und mit den je eigenen Charismen verleihen dem Dienst der Pastoralreferenten/-referentinnen seine geistliche Qualität.8

5 Vgl. z.B. LG 10, 12, 32, 33; AA 22–24.
6 Rahmenstatuten (s. o.), 6.2.
7 Vgl. SC Cler. u. a., Instr. „Ecclesiae de mysterio“ zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester, 15.08.1997, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls, Nr. 129 (AAS, Nr. 89, 1997, S. 852–877).
8 Vgl. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 1.3.3., vgl. auch AA 1–4.

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