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5. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung II in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil C *


§ 2 Geltungsbereich

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2013, Beschluss vom 30.01.2013

(1) 1Beschäftigte, bei denen die Dauer des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls zusammengerechnet mit unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen, nicht auf weniger als ein Jahr befristet ist und die Beihilfeleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Beihilfeordnung Teil A erhalten, können sich zusätzlich, bei eigener Kostentragung des Beitrags, in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K Plus versichern. 2Für Beschäftigte im Sinne der §§ 7a und 7b Beihilfeordnung Teil A, die von der Möglichkeit der kirchlichen Höherversicherung II (Tarif 820 K Plus) Gebrauch machen, bleibt der Anspruch auf Beihilfen gem. Beihilfeordnung Teil A unberührt. 3Der/Die Beschäftigte trägt nur die über den Anspruch auf Beihilfen nach Beihilfeordnung Teil A hinausgehenden Kosten der Höherversicherung im Tarif 820 K Plus.

(2) Versicherungsfähig sind auch gesetzlich krankenversicherte Angehörige (Ehegatte, Kinder) der Beschäftigten im Sinne von Abs. 1.

(3) Die Versicherung endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses des/der Beschäftigten, jedoch nicht bei Eintritt des/der Beschäftigten in die Elternzeit, den Sonderurlaub, den Ruhestand.

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