Zuletzt geändert zum: 01.04.2013, Beschluss vom 30.01.2013
Die Beihilfeordnung Teil C regelt die Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K Plus bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG2auf der Grundlage von § 36c ABD Teil A, 1. 2Bei dem Tarif 820 K Plus handelt es sich um einen von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG nur für den kirchlichen Bereich eingerichteten Höherversicherungstarif in Krankheitsfällen, der im Folgenden als Tarif 820 K Plus bezeichnet wird
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen