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Zweiter Abschnitt - Wahlvorstände


§ 6 Beschlussfassung, Verschwiegenheitspflicht

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Zuletzt geändert zum: 01.12.2011, Beschluss vom 18.10.2011

(1) Die Wahlvorstände entscheiden mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgabe und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

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