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Zweiter Abschnitt - Wahlvorstände
§ 5 Konstituierung der Wahlvorstände, Wahl der Vorsitzenden | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 31.03.2022
(1) Der jeweilige Diözesan-Wahlvorstand wird vom jeweiligen Vorstand der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur konstituierenden Sitzung eingeladen.
(2) Der Lehrer-Wahlvorstand wird von dem Leiter / der Leiterin der Geschäftsstelle der Kommission zur konstituierenden Sitzung eingeladen.
(3) Der Regional-Wahlvorstand wird von dem Leiter / der Leiterin der Geschäftsstelle der Kommission zur konstituierenden Sitzung eingeladen.
(4) Die konstituierenden Sitzungen der Diözesan-Wahlvorstände und des Lehrer-Wahlvorstandes finden spätestens zwölf Monate vor dem Wahltag statt.
(5) Die konstituierende Sitzung des Regional-Wahlvorstandes findet spätestens elf Monate vor dem Wahltag statt.
(6) Die Wahlvorstände bestimmen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende (Wahlleiter/Wahlleiterin) und einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende Vorsitzende (stellvertretenden Wahlleiter / stellvertretende Wahlleiterin).