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Fassung vom  
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Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses


§ 21 Entscheidung des Wahlvorstandes

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 31.03.2022

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, die Zurückweisung von Wahlbriefen, über alle sich im Zusammenhang mit der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen.

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