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Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses


§ 19 Auszählung der Stimmen

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 31.03.2022

(1) 1Die Auszählung der Stimmen soll am Wahltag unmittelbar nach der in § 18 genannten Frist erfolgen. 2Die Feststellung des Wahlergebnisses soll spätestens am ersten Tag nach der Auszählung erfolgen. 3Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen öffentlich.

(2) 1Die Wahlvorstände können Wahlhelfer/Wahlhelferinnen beiziehen. 2Die Wahlhelfer/Wahlhelferinnen unterliegen den Pflichten gemäß § 6 Absatz 2.

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