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Dritter Abschnitt - Wahlberechtigung, Wahlvorschlagsrecht und Wählbarkeit


§ 8 Wahlvorschlagsrecht

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 31.03.2022

Wahlvorschlagsberechtigt sind die wahlberechtigten Beschäftigten, die innerhalb der vom Wahlvorstand festgelegten Frist in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen.

 

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