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Erster Abschnitt - Grundsätze der Wahl


§ 2 Wahlbereiche

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2023, Beschluss vom 23.03.2023

(1) 1Die Wahl der Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen findet nach Wahlbereichen statt. 2Dazu werden die Kandidaten/Kandidatinnen den nachfolgenden Wahlbereichen zugeordnet:
1. Wahlbereich 1: Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC, wobei
- Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen,
- Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen,
- Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen,
- Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen und
- Religionslehrer/Religionslehrerinnen im Kirchendienst,
die an eine katholische Schule gemäß can. 803 CIC abgeordnet sind, dem Wahlbereich ihrer Berufsgruppe zugeordnet bleiben,
2. Wahlbereich 2: Beschäftigte, die nach der Entgeltordnung für Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche und für Erwachsene gemäß ABD Teil A, 2.10. eingruppiert sind,
3. Wahlbereich 3: Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die gemäß ABD Teil A, 2.3. Nummer 30 eingruppiert sind,
4. Wahlbereich 4: Religionslehrkräfte, die gemäß der Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst gemäß ABD Teil A, 2.6. eingruppiert sind,
5. Wahlbereich 5: Beschäftigte im pastoralen Dienst, die gemäß der Entgeltordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten gemäß ABD Teil A, 2.4. oder gemäß der Entgeltordnung für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten gemäß ABD Teil A, 2.5. oder gemäß der Entgeltordnung für Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten gemäß ABD Teil A, 2.15. eingruppiert sind,
6. Wahlbereich 6: Beschäftigte, die gemäß der Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner gemäß ABD Teil A, 2.8. oder gemäß der Entgeltordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gemäß ABD Teil A, 2.9. eingruppiert sind,
7. Wahlbereich 7: Beschäftigte in der Verwaltung sowie Beschäftigte, die keinem der Wahlbereiche 1 bis 6 zugeordnet sind.

(2) 1Im Übrigen werden Kandidaten/Kandidatinnen mit Tätigkeiten, die über einen Wahlbereich hinausgehen, dem Wahlbereich zugeordnet, der dem überwiegenden zeitlichen Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entspricht; bei gleich hohen zeitlichen Anteilen entscheidet der/die Beschäftigte. 2Ist ein Beschäftigter / eine Beschäftigte aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse aktiv und/oder passiv wahlberechtigt, kann er/sie das aktive und/oder passive Wahlrecht nur einmal in dem Wahlbereich ausüben, für den er/sie sich entschieden hat.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlvorstand nach Anhörung des/der Betroffenen über die Zuordnung zu einem Wahlbereich.

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