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D, 12. Regelung über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015


§ 2 Einmalige Pauschalzahlung 2014

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Zuletzt geändert zum: 01.03.2014, Beschluss vom 04.06.2014

(1) Für das Jahr 2014 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2013 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 Satz 1 ABD Teil A, 3. und Anlage 4 und 4 K ABD Teil A, 3. eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2014, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2014 bis zum 31. Oktober 2014 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2014 noch besteht.

Anmerkung zu Absatz 1:
1. 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 ABD Teil A, 1. genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 ABD Teil A, 1.), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 24i SGB V. 3Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Jahr 2014 bis zum 31. Oktober 2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Monat November 2012 von der einmaligen Pauschalzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2014 ein Zwölftel.

(2) 1Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auch Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 1. Juli 2014 begonnen hat,
- die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und
- deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2014 fortbesteht.
2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind.

(3) 1Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 3 ABD Teil A, 3. am 1. Oktober 2005 übergeleitete Beschäftigte, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 Satz 1 ABD Teil A, 3. und Anlage 4 und 4 K geführt hat. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die von ihrem Antragsrecht nach § 24a Absatz 7 ABD Teil A, 3. keinen Gebrauch gemacht haben.

(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2013 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2014 in den Fällen des Absatzes 2.

(5) Keine Pauschalzahlung erhalten
- Beschäftigte im Sinne des § 38 Absatz 5 Satz 2 ABD Teil A, 1.,
- Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2013 die Anlage zu § 1 der Anlage zu § 44 – Anlage F – ABD Teil A, 1. (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat,
- Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2013 die Vorläufige Entgeltordnung für Gemeindeassistentinnen/ Gemeindeassistenten und Gemeindereferentinnen/ Gemeindereferenten in den bayerischen (Erz-)Diözesen Anwendung gefunden hat,
- Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2013 die Vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst Anwendung gefunden hat,
- Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2013 die Vorläufige Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner Anwendung gefunden hat,
- Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2013 die Vorläufige Entgeltordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro Anwendung gefunden hat.

(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten im Kalenderjahr 2014 nur einmal zu.

(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

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