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3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)
§ 2 Kommission | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016
(1) Für die in § 1 genannten Rechtsträger besteht eine Kommission mit der Bezeichnung „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA) – im Folgenden Kommission.
(2) 1Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. 2Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor dem 1. September des Wahljahres, und endet mit Ablauf des 31. August des fünften auf die Wahl folgenden Jahres. 3Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben geschäftsführend gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtszeit hinaus.