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II. Altersteilzeit (ATZ)
§ 12 Dienstvereinbarungen | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2010, Beschluss vom 10.11.2010
1In einer Dienstvereinbarung können von den §§ 2 bis 11 abweichende Regelungen vereinbart werden. 2Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden.