Zuletzt geändert zum: 01.01.2010, Beschluss vom 10.11.2010
1Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. 2Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen