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II. Altersteilzeit (ATZ)


§ 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2021, Beschluss vom 29.11.2017

 (1) Altersteilzeit nach dieser Regelung setzt voraus, dass die Beschäftigten
a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und
b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.
c) Bei Beschäftigten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 zum Zeitpunkt der Antragstellung (§2 Absatz 2 SGB IX) tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres das Lebensjahr, das sich aus der Berechnung für die Gewährung einer Altersteilzeit von maximal 5 Jahren für eine Altersrente für Schwerbehinderte ergibt.

Protokollnotiz zu Buchstabe c):
1Soll die Altersteilzeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen, muss eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX vorliegen, die mindestens bis zum 1. Tag des Rentenbeginns festgestellt ist. 2Das Bestehen der Schwerbehinderung ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

(3) 1Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Textform zu beantragen. 2Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden. 3Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.

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