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II. Altersteilzeit (ATZ)
§ 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2010, Beschluss vom 10.11.2010
Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und
b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4)
möglich.