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E, 2. Regelung für Praktikantinnen und Praktikanten (PraktR)


§ 15 Beendigung des Praktikantenverhältnisses

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Zuletzt geändert zum: 01.12.2009, Beschluss vom 30.06.2010

(1) Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von der Praktikantin/ dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

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