Zuletzt geändert zum: 01.05.2017, Beschluss vom 16.03.2017
Die Beschäftigten haben insbesondere darauf zu achten, dass a. Kinder alters- und entwicklungsgemäß beaufsichtigt werden, unter Beachtung der Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG), b. Kinder nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern die Einrichtung allein verlassen dürfen, c. für die Teilnahme an Ausflügen, Veranstaltungen und Projekten die schriftliche Einwilligung der Eltern vorliegt und genügend Betreuungspersonen anwesend sind, d. betriebsfremde Personen nur zu vereinbarten Zeiten die Einrichtung betreten, e. sie nur in Absprache mit der Leitung bzw. dem Träger während der Arbeitszeit von der Kindertageseinrichtung abwesend sein können, f. die Eingangstüre geschlossen ist, g. die Vorgaben zum Datenschutz beachtet werden, h. die Vorgaben zum Kinderschutz nach § 8a SGB VIII eingehalten werden.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen