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C, 7. Dienstordnung für das pädagogische Personal in den katholischen Kindertageseinrichtungen


§ 4 Aufgaben der pädagogischen Fachkraft

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2017, Beschluss vom 16.03.2017

(1) 1Die pädagogische Fachkraft ist der Leitung und/oder der vom Träger ausdrücklich bestellten ständigen Vertretung der Leitung sowie dem Träger gegenüber für die pädagogische Arbeit, die religiöse Erziehung und die organisatorische Arbeit verantwortlich. 2Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Arbeit müssen der pädagogischen Konzeption der Einrichtung entsprechen.

(2) Zu den Aufgaben der pädagogischen Fachkraft gehören insbesondere:
a. Koordination der pädagogischen und organisatorischen Arbeiten im Team,
b. Verantwortung für die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit und religiösen Erziehung am Kind,
c. Dokumentation der pädagogischen Arbeiten,
d. die Leitung einer Gruppe, sofern eine entsprechende Beauftragung erteilt worden ist, und die Anleitung der jeweils zugewiesenen pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte,
e. Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklung,
f. Aufbau und Gestaltung der Erziehungspartnerschaft mit Eltern,
g. Planung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen für Eltern und / oder Kinder,
h. verantwortliche Verwendung und Abrechnung der zur Verfügung gestellten Gelder,
i. Überprüfung von wöchentlicher Buchungszeit und tatsächlicher Anwesenheit,
j. verantwortliche Anleitung von Praktikantinnen/Praktikanten nach Delegation durch die Leitung,
k. Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern in Absprache mit der Leitung,
l. Information der Leitung über Vorgänge mit Kindern und Eltern.

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