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Zentrale Kommission
Kinderbezogene Entgeltbestandteile | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.03.2009, Beschluss vom 06.11.2008
Beschluss der Zentral-KODA: Kinderbezogene Entgeltbestandteile vom 06.11.2008
Die Zentral-KODA hat gem. § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 3. lit. d ZKO folgenden Beschluss gefasst, dem die Bayerische Regional-KODA gem. § 12 a Abs. 1 und 2 BayRKO zugestimmt hat.
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
„1Kinderbezogene Entgeltbestandteile, auf die zum Zeitpunkt des Wechsels von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) zu einem anderen Dienstgeber Anspruch besteht, werden vom neuen Dienstgeber als Besitzstand weitergezahlt, so lange den Beschäftigten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. 2An die Stelle des bisherigen Besitzstands tritt eine andere geldwerte Leistung, wenn diese in der aufgrund von Art. 7 GrO errichteten zuständigen Kommission ausdrücklich als kinderbezogener Entgeltbestandteil gekennzeichnet worden ist. 3Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2012 den kirchlichen Dienstgeber wechseln, jeweils für die Dauer von insgesamt vier Jahren. 4Nach zwei Jahren halbiert sich der jeweilige Besitzstandswahrungsanspruch.
5Günstigere Besitzstandswahrungsklauseln in bestehenden und künftigen Regelungen der zuständigen Kommissionen bleiben unberührt.“