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5. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung II in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil C *


Regelung zur Fortführung des kirchlichen Beihilferechts zum Stichtag 31.12.2000

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006

Durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2000 (GVBl. S. 928 ff.) hat der Freistaat Bayern u. a. die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, die bereits vor dem 01.01.2001 begründet wurden.

Die Beihilfeordnung für die (Erz-)Diözese ... (vgl. Amtsblatt Nr. ... ) verweist ergänzend auf die Beihilferegelungen des Freistaates Bayern für die Arbeitnehmer und Auszubildenden.

Die in Satz 1 bezeichnete Beschränkung der Gewährung von Beihilfen im Bereich des Freistaates Bayern wird für den Anwendungsbereich der kirchlichen Beihilfeordnung nicht übernommen.

Sofern in der Beihilfeordnung für die (Erz-)Diözese ... auf Beihilfeleistungen, wie sie Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder deren Angehörige erhalten, verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.2001 begründet wurde.

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