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Anhang zur Beihilfeordnung für die (Erz-)Diözese ... vom 01.01.2004
II. Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.05.2018, Beschluss vom 14.03.2018
(Beschluss der Freisinger Bischofsknferenz)
(1) Für die Erteilung von Zusagen an Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft gelten folgende Regelungen:
1. Gesetzlich krankenversicherte Lehrkräfte erhalten mit Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Zusage gemäß § 7b Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen für die Dauer der Beschäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen gewährt werden.
Dies gilt nicht bei Lehrkräften, deren Beschäftigungsverhältnis bei dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV erfüllt.
2. Gesetzlich krankenversicherte Lehrkräfte erhalten vom Zeitpunkt der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine schriftliche Zusage gemäß § 7b Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen zusätzlich zu Nr. 1 auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters gewährt werden.
3. Privat krankenversicherte Lehrkräfte erhalten mit Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Zusage gemäß § 7c Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen gewährt werden.
Dies gilt nicht bei Lehrkräften, deren Beschäftigungsverhältnis bei dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV erfüllt.
4. Privat krankenversicherte Lehrkräfte erhalten vom Zeitpunkt der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine schriftliche Zusage gemäß § 7c Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen zusätzlich zu Nr. 3 auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters gewährt werden.
(2) Für die Erteilung von Zusagen an Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1. an Schulen in kirchlicher Trägerschaft, auf deren Arbeitsverhältnis das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (ABD) Anwendung findet und deren Arbeitsverhältnis am 01.05.2018 besteht oder danach beginnt, gelten folgende Regelungen:
1. Gesetzlich krankenversicherte Lehrkräfte erhalten mit Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Zusage gemäß § 7e Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen für die Dauer der Beschäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen gewährt werden. Dies gilt nicht bei Lehrkräften, deren Beschäftigungsverhältnis bei dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV erfüllt.
2. Gesetzlich krankenversicherte Lehrkräfte erhalten vom Zeitpunkt der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine schriftliche Zusage gemäß § 7e Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen zusätzlich zu Nr. 1 auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters gewährt werden.
3. Privat krankenversicherte Lehrkräfte erhalten mit Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Zusage gemäß § 7f Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen gewährt werden. Dies gilt nicht bei Lehrkräften, deren Beschäftigungsverhältnis bei dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV erfüllt.
4. Privat krankenversicherte Lehrkräfte erhalten vom Zeitpunkt der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine schriftliche Zusage gemäß § 7f Beihilfeordnung Teil A mit der Maßgabe, dass Beihilfeleistungen zusätzlich zu Nr. 3 auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters gewährt werden.