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II. Abschnitt: Die Lehrkraft


3. Teil: Die Lehrkraft im Kollegium

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2016, Beschluss vom 09.11.2016

§ 18 Lehrerkonferenz

(1) 1Die Aufgabe der Schule erfordert das vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken aller Lehrkräfte. 2Für die Lehrerkonferenz gelten im Rahmen von § 16 Abs. 1 die Vorschriften des Art. 58 BayEUG und der Schulordnungen. 3Der Schulträger kann an den Lehrerkonferenzen teilnehmen.


§ 19 Klassenkonferenz

(1) Die Klassenkonferenz hat im Rahmen von § 16 Abs. 1 unbeschadet von Art. 53 Abs. 4 BayEUG und ihren Aufgaben nach den Schulordnungen auch den Zweck, die enge Zusammenarbeit und die gegenseitige Verständigung der in der Klasse tätigen Lehrkräfte zu fördern und die Anforderungen an die Schülerinnen, Schüler und Studierende abzustimmen.

(2) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter beruft die Klassenkonferenz bei Bedarf ein und führt den Vorsitz. 2Sie bzw. er kann sich durch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter oder durch eine von ihr bzw. ihm gemäß Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG beauftragte Lehrkraft vertreten lassen. 3Soweit nicht die Schulordnungen im Rahmen von § 16 Abs. 1 Bestimmungen über die Teilnahmepflicht enthalten, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten; § 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 4Klassenkonferenzen finden in der Regel außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit statt.

(3) 1Ebenso können Klassenkonferenzen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen gemeinsam abgehalten werden, soweit es sich nicht um die Erfüllung von Aufgaben nach Art. 53 Abs. 4 BayEUG handelt. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) 1Wenn der Unterricht nicht in Klassen erfolgt, können anstelle der Klassenkonferenzen Kursbesprechun-gen abgehalten werden. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.


§ 20 Fachliche Zusammenarbeit, Fortbildung

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann auch für Zeiten außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit die Lehrkräfte aller oder einzelner Jahrgangsstufen, der einzelnen Unterrichtsfächer oder der Fächergruppen zu Fachsitzungen einberufen, in denen insbesondere Fragen der Didaktik und der Lehrpläne, der Einführung neuer Lehr- und Lernmittel, der Verteilung des Unterrichtsstoffes auf das Schuljahr sowie der fächerübergreifenden Zusammenarbeit und der Schulentwicklung besprochen werden. 2Außerdem dienen die Fachsitzungen der pädagogischen und fachlichen Fortbildung. 3Die Zuständigkeit der Lehrerkonferenz bleibt unberührt. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann die Leitung der Sitzung der ständigen Vertreterin bzw. dem ständigen Vertreter oder einer der beteiligten Lehrkräfte, gegebenenfalls der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer oder einer Lehrkraft mit Führungsaufgaben, übertragen.

(2) Über die Fertigung von Niederschriften über Fachsitzungen entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.


§ 21 Fachbetreuung

(1) 1Soweit Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuer bestellt sind, unterstützen sie die Schulleiterin bzw. den Schulleiter in fachlichen Fragen, insbesondere bei der Koordinierung des Unterrichts. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann ihnen für ihre Fachaufgaben Weisungsberechtigung übertragen.

(2) 1Die Fachbetreuerin bzw. der Fachbetreuer berät die Lehrkräfte in fachlicher Hinsicht, bespricht mit ihnen didaktische Fragen und unterstützt die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Überprüfung von Leistungsnachweisen auf Angemessenheit und Benotung. 2Die Fachbetreuung darf nicht dazu führen, dass die Lehrkraft in der Freiheit ihrer Unterrichtsgestaltung unnötig eingeengt wird. 3Die Verantwortung der Lehrkraft wird durch die Tätigkeit der Fachbetreuerin bzw. des Fachbetreuers nicht aufgehoben.

(3) 1Die Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer üben ihre beratende Tätigkeit dann als Vorgesetzte aus, wenn und soweit ihnen von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ausdrücklich eine Weisungsberechtigung übertragen wurde. 2Ein Besuch von Unterrichtsstunden durch die Fachbetreuerin bzw. den Fachbetreuer erfolgt nur auf Anordnung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters; soweit Unterrichtsbesuche zu Zwecken der dienstlichen Beurteilung erfolgen sollen, richten sich deren Art und Umfang nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der kirchlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (ABD Teil B, 4.1. Anlage D - Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen - Abschnitt A) in der jeweils gültigen Fassung; die Verantwortung für die Beurteilung trägt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

(4) Die Regelungen für Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer gelten entsprechend für Stufenleiterinnen und Stufenleiter an Förderschulen.

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