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7. Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO)


VI. Abschnitt: Schulaufsicht

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2016, Beschluss vom 09.11.2016

§ 35 Kirchliche Schulaufsicht

Katholische Schulen in freier Trägerschaft unterliegen gemäß Canones 806 § 1, 683 §1 und 397 § 1 des Codex des kirchlichen Rechts (CIC) dem Aufsichts- und Visitationsrecht des Diözesanbischofs.


§ 36 Staatliche Schulaufsicht

1Katholische Schulen in freier Trägerschaft nehmen die durch Art. 7 Grundgesetz und Art. 134 der Bayerischen Verfassung garantierte Privatschulfreiheit für sich in Anspruch. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter achtet gegenüber der staatlichen Schulaufsicht auf die Wahrung der Freiheit in der Entscheidung über die besondere pädagogische oder religiöse Prägung der Schule, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger die staatliche Schulaufsicht zur Teilnahme an Konferenzen der Schule einladen.


§ 37 Jahresbericht und Meldungen an die Schulaufsicht

(1) 1Dem Schulträger steht es frei, an der Schule nach Maßgabe der Haushaltsmittel einen Jahresbericht erstellen zu lassen. 2Die Jahresberichte sind über den Schulträger an die Schulaufsicht weiterzuleiten.

(2) Die Angaben gegenüber der Schulaufsicht können sich auf die Zahl der Schülerinnen, Schüler und Studierenden und Lehrkräfte, die Stundentafeln, die Feriendaten, gegebenenfalls die Schulgeldhöhe und Stipendien beschränken.

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