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7. Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO)
V. Abschnitt: Schulverwaltung | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2017, Beschluss vom 09.11.2016
§ 29 Verwaltung des Schulvermögens und Sicherheitsvorkehrungen
(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter verwaltet für den Schulträger und nach dessen Richtlinien oder Weisungen die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen. 2Die Schulanlage bedarf dauernder Überwachung in baulicher Hinsicht. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr oder ihm die Lehrkräfte sowie das Verwaltungs- und Hauspersonal über Mängel und Schäden unverzüglich berichten. 4Alle bedeutsam erscheinenden Mängel und Schäden, die nicht vom Hauspersonal behoben werden können, teilt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unverzüglich dem Schulträger mit.
(2) Der Schulträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder nach deren bzw. dessen Vorschlag einer anderen Lehrkraft übertragen.
(3) 1Nach § 22 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII ist an jeder Schule von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter eine geeignete Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. 2Im Übrigen gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 Nr. III/1-54361-6/101 826, in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat für den Fall des Feueralarms und ähnliche Geschehnisse durch eine Regelung (Notfall-Ordnung) und entsprechende Übungen Vorsorge zu treffen. 4Es ist sicherzustellen, dass auch bei einem Feueralarm während der Pause unverzüglich festgestellt werden kann, wie viele Schülerinnen, Schüler und Studierende in ihrer Klasse anwesend waren, ebenso ist zu regeln, wer die Klasse zum Sammelpunkt führt
(4) 1Über die Verwendung des Schulträgervermögens für schulfremde Zwecke, z. B. die Vermietung von Sporthallen, entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der Schulträger. 2Beim Abschluss einschlägiger Vereinbarungen wirkt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter darauf hin, dass dabei eine Schadenshaftung des Schulträgers, der Lehrkräfte und sonstiger Beschäftigter ausgeschlossen ist.
§ 30 Ärztliche und hygienische Betreuung
1Die hygienischen Verhältnisse überwacht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zusammen mit dem Gesundheitsamt. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wendet sich erforderlichenfalls an das zuständige Gesundheitsamt, soweit dieses die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen, Schüler und Studierenden unmittelbar wahrnimmt.
§ 31 Personal
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist in Erfüllung der Aufgaben bei der Verwaltung des Schulvermögens sowie in schulischen Angelegenheiten im Benehmen mit dem Schulträger dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt.
§ 32 Dienstsiegel
(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Schulträger führen ein Dienstsiegel.
(2) 1Das Dienstsiegel ist sicher aufzubewahren und vor Missbrauch und Verlust zu schützen. 2Sein Gebrauch und seine Aufbewahrung sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu überwachen.
(3) 1Die Zeugnisse sind, soweit dies in den Schulordnungen vorgesehen ist, mit dem Dienstsiegel von Hand zu versehen.
2Im übrigen darf das Dienstsiegel nur verwendet werden,
1. in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen,
2. wenn an die Form und Beweiskraft des Dokuments besondere Anforderungen zu stellen sind (z. B. Urkunden, Ausweise).
§ 33 Besondere Vorkommnisse
1Bei Vorkommnissen von besonderer Bedeutung für die Schule, insbesondere während des Unterrichts, im Schulbereich oder bei außerschulischen Veranstaltungen, wie Straftaten oder deren Verdacht, Bränden, großen Wasserschäden, Einbrüchen im Schulhaus, schweren Unfällen und Bombenfunden ist dem Schulträger unverzüglich zu berichten. 2Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern teilt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auch dem Katholischen Schulwerk in Bayern mit. 3Satz 2 gilt entsprechend für hinreichende Anhaltspunkte von Dienstpflichtverletzungen.
§ 34 Forderungen gegen den Schulträger
Werden bei der Schule Forderungen gegen den Schulträger (z. B. auf Schadensersatz) geltend gemacht, die aus Erklärungen, Handlungen oder Unterlassungen der Schule oder von Beschäftigten der Schule hergeleitet werden, so setzt sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unverzüglich mit dem Schulträger in Verbindung.