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7. Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO)


IV. Abschnitt: Schulträger

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2016, Beschluss vom 09.11.2016

§ 28 Schulträger

(1) Schulträger ist die (Erz-)Diözese bzw. die Diözese, das Ordensinstitut oder die sonstige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, von der die Schule als katholische Schule gemäß Canon 803 § 1 des Codex des kirchlichen Rechtes in eigener Verantwortung betrieben wird.

(2) 1Der Schulträger hat die Verantwortung für die Verwirklichung der Ziele der Schule und schafft hierfür die notwendigen Voraussetzungen. 2Der Schulträger benennt eine Person als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzten der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.

(3) 1Der Schulträger nimmt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Schule wahr und unterstützt die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Erfüllung von deren bzw. dessen Aufgaben. 2Er kann an Lehrerkonferenzen, Sitzungen der Elternmitwirkung und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen sowie jederzeit den Unterricht besuchen.

(4) 1Der Schulträger ist gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorbehaltlich der Befugnisse des Katholischen Schulwerks in Bayern oder eines anderen Dienstherrn weisungsberechtigt. 2Kommt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Weisungen des Schulträgers nicht nach, kann dieser die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erstellt nach näherer Anweisung durch den Schulträger den Haushaltsplan.

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