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7. Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO)


I. Abschnitt: Allgemeines

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2016, Beschluss vom 09.11.2016

§ 1 Geltungsbereich

(1)1Diese Dienstordnung gilt für alle an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern tätigen Lehrkräfte. 2Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister, das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. 3Sie gilt ferner für Schulträger und Schulleiterinnen und Schulleiter.

(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i. K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst (ABD Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vorrangig.

(3) 1Werden teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für schulische Aufgaben außerhalb ihrer unterrichtlichen Verpflichtungen (§ 3) herangezogen, so sind dabei der geringere zeitliche Umfang ihrer Dienstverpflichtung und ihre etwa gegenüber Dritten bestehenden anderweitigen unabweisbaren Verpflichtungen angemessen zu berücksichtigen. 2Zur Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen (§ 4 Abs. 1) sowie an Fachsitzungen und Sitzungen der Klassenkonferenz (§§ 19, 20) sind diese Lehrkräfte nur insoweit verpflichtet, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. 3Die Teilnahme an den gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet.

(4) 1Diese Dienstordnung gilt vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelarbeitsvertrag sowie im Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (ABD) und den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), in den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern und in vom Schulträger erlassener Dienst- oder Beschäftigungsordnungen. 2Sie gilt im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften, des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnungen, soweit sie an Schulen in freier Trägerschaft gelten, sowie der sonstigen für kirchliche Schulen in freier Trägerschaft einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

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