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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996


§ 9 Unterrichtsverpflichtung

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

(1) 1Im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes wird die Unterrichtsverpflichtung bei vollbeschäftigten Religionslehrern derzeit um fünf, im zweiten Jahr derzeit um drei Wochenstunden ermäßigt. 2Bei teilzeitbeschäftigten Religionslehrern erfolgt die Ermäßigung anteilig.

(2) Für Ermäßigungen wegen Alters oder Schwerbehinderung gelten die jeweiligen Regelungen für Lehrer an öffentlichen Volksschulen in Bayern analog.3

(3) Bei Einsatz an drei oder mehr örtlich getrennten Schulen bzw. Teilen von Schulen (Mindestentfernung jeweils einfach 2,0 km) wird auf Antrag unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die jeweilige Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ermäßigt.

1 Protokollnotiz:
Aus gesundheitlichen Gründen kann unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine Reduzierung des Regelstundenmaßes vorgenommen werden.

2 Protokollnotiz:
§§ 15, 16 und 16 a ABD Teil A, 1. finden keine Anwendung.

3 Stundenermäßigung für Religionslehrer i. K.

1. wegen Alters

Bild1




2. wegen Schwerbehinderung

Bild2

3. Fälligkeit der Altersermäßigung:

- Religionslehrer, die in der Zeit vom 01. August bis 31. Januar das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres die jeweilige Altersermäßigung.

- Religionslehrer, die in der Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten die jeweilige Altersermäßigung zum Beginn des folgenden Schuljahres.

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