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A. Allgemeiner Teil


§ 7 Abfindung

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Zuletzt geändert zum: 01.01.1987, Beschluss vom 09.01.1987

(1) Der Mitarbeiter, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäfti-gungszeit (§ 19 ABD Teil A,   1. bzw. § 6 ABD Teil B,1.)

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

nach vollendetem 40. Lebensjahr

nach vollendetem 45. Lebensjahr

nach vollendetem 50. Lebensjahr

nach vollendetem 55. Lebensjahr

 
 

Monatsbezüge

 
 

3 Jahre

-

2

2

3

3

 

5 Jahre

2

3

3

4

5

 

7 Jahre

3

4

5

6

7

 

9 Jahre

4

5

6

7

9

 

11 Jahre

5

6

7

9

11

 

13 Jahre

6

7

8

10

12

 

15 Jahre

7

8

9

11

13

 

17 Jahre

8

9

10

12

14

 

19 Jahre

9

10

11

13

15

 

21 Jahre

10

11

12

14

16

 

23 Jahre

-

12

13

15

17

 

25 Jahre

-

13

14

16

18

 

(2) 1Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass der Mitarbeiter ausgeschieden ist.

(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Absatz 6, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Absatz 1 Unterabsatz 2) erfolgt ist oder
b) der Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Absatz 7 ABD Teil A, 1.** übernommen wird.

(4) Neben der Abfindung steht Angestellten Übergangsgeld nach dem ABD Teil A und Arbeitern Übergangsgeld nach dem ABD Teil B nicht zu.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

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