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D, 6. Regelung der Altersteilzeitarbeit* (2)


§ 5 Aufstockungsleistungen

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2015, Beschluss vom 03.12.2014

(1) 1Das der/dem Beschäftigten nach § 4 zustehende Entgelt zzgl. des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Entgelte aufgestockt (Aufstockungsbetrag). 2Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Entgeltbestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 ABD Teil B, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(2) 1Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass die/der Beschäftigte 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Entgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Entgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Entgelt, das die/der Beschäftigte für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
2Dem bisherigen Entgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - Letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. 3Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Satz 1 dieses Unterabsatzes gelten bei Arbeitern für die Arbeitsbereitschaft nach § 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 ABD Teil B, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung entsprechend.
4Haben der/dem Beschäftigten, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden (z.B. nach § 24 Absatz 6 Teil A, 1.) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
5Bei Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern, die unter die Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen fallen, ist als bisheriges Entgelt im Sinne des Unterabsatz 1 Satz 2 in der Freistellungsphase das Entgelt aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.

Anmerkung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Entgeltbestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Entgelterhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Entgeltbestandteile ebenfalls an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen.

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Entgelt nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Entgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Beschäftigten gewöhnlich anfallen (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).

Protokollnotiz zu § 5 Absatz 3 Satz 1:
1Zur Gewährleistung des Mindestnettobetrages von 83 v.H. des bisherigen Nettoentgelts nach Absatz 2 wird der Aufstockungsbetrag bei Beschäftigten, bei denen die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zur Berechnung des Mindestnettobetrages zu Grunde gelegt ist, monatlich um einen individuellen Pauschalbetrag erhöht. 2Der individuelle Pauschalbetrag errechnet sich wie folgt: 3Unter Berücksichtigung der Tariferhöhung zum 01.03.2015 ist bei diesen Beschäftigten das bisherige Nettoentgelt unter Zugrundelegung der aktuellen persönlichen Voraussetzungen (Steuerklasse, Kinderfreibeträge etc.) zu ermitteln und mit 0,83 zu multiplizieren. 4Daneben ist der Mindestnettobetrag unter Zugrundelegung der Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zu ermitteln und von dem Betrag nach Satz 3 abzuziehen. 5Das Ergebnis ist mit einem Entgeltgruppenfaktor (Entgeltgruppen 1 bis 8: 13,14; Entgeltgruppen 9 bis 12: 13,04; Entgeltgruppen 13 bis 15: 12,84) zu multiplizieren und durch 12 zu teilen. 6Der individuelle Pauschalbetrag wird einmalig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung berechnet, eine Neuberechnung des individuellen Pauschalbetrages erfolgt nicht.

(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach § 4 zustehende Entgelt entrichtet der Arbeitgeber gem. § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach § 4 zustehenden Entgelt einerseits und 90 v. H. des Entgelts i. S. d. Absatzes 2 zzgl. des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

(5) Ist die/der Beschäftigte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Regelung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Absatz 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.

(7)1Beschäftigte, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. des Tabellenentgelts und des kinderbezogenen Entgeltbestandteils nach § 11 Teil A, 3. und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die der/dem Beschäftigten im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätten, wenn sie/er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 2) beschäftigt gewesen wäre. 2Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.

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