Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
1Aushilfsweise beschäftigte Religionslehrkräfte gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV erhalten für die Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung eine Einzelstundenvergütung in Höhe von 50 v. H. der Summe der Tabellenentgelte der Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 10. 2Werden Religionslehrkräfte gemäß Satz 1 an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen eingesetzt, wird die für die jeweilige Schulart vorgesehene Zulage gemäß §§ 2 mit 4 anteilig pro gehaltener Unterrichtsstunde gewährt; § 2 Absatz 3 bleibt unberührt.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen