Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
Werden Religionslehrkräfte jeweils für die Dauer eines Schuljahrs teilweise an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fach- bzw. Berufsoberschulen oder Waldorfschulen eingesetzt, wird die für die jeweilige Schulart vorgesehene Zulage gemäß §§ 2 mit 4 anteilig pro Wochenstunde und gemäß der jeweils zugrunde zu legenden Unterrichtspflichtzeit gewährt; § 2 Absatz 3 bleibt unberührt.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen