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Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 1.Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften


§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung

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Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010

1Der Vorsitzende bestimmt nach Eingang der Klageerwiderung, spätestens nach Fristablauf Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Er lädt dazu die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 3Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch in Abwesenheit einer Partei verhandelt und entschieden werden kann.

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