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D, 4. Arbeitszeitkontenregelung
§ 16 Laufzeit | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023
(1) Diese Regelung ist befristet bis zum 31.08.2028.
(2) Die Geltungsdauer verlängert sich um fünf Jahre, sofern nicht bis drei Monate vor Befristungsende die Bayerische Regional-KODA mit der Hälfte der Stimmberechtigten eine Beendigung verlangt.
(3) Tritt diese Regelung außer Kraft, finden die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes (TVöD-AT/Bund § 10) Anwendung.