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3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)


§ 15 Sitzungen, Antragsstellung und Geschäftsordnung

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016

(1) 1Die Kommission tritt bei Bedarf zu Vollversammlungen zusammen. 2Eine Vollversammlung hat stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) 1Der/Die Vorsitzende der Kommission, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zehn Tage – in Eilfällen sechs Tage – vor der Sitzung ein. 2Er/Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden auch über die Eilbedürftigkeit.

(3) 1Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. 2Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. 3Die Übertragung des Stimmrechtes erfolgt in Textform. 4Bei Wahlen in der Kommission ist eine Stimmrechtsübertragung nicht zulässig.

(4) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn von jeder Seite mindestens die Hälfte der Mitglieder und der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

(5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Kommission und der Vorbereitungsausschuss; die Anträge müssen schriftlich mit Begründung vorgelegt werden.

(6) Empfehlungsbeschlüsse der Zentralen Kommission sind nach Zuleitung durch die Geschäftsstelle der Zentral-KODA in der nächsten Sitzung der Kommission zu behandeln.

(7) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Der/die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.

(8) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

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