Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016
1Der Dienstnehmerseite werden zur Beratung im notwendigen Umfang eine im Arbeitsrecht kundige Person oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. 2Die Beauftragung einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der Dienstnehmerseite. 3Der Berater / Die Beraterin ist nicht Mitglied der Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend für eine mit der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen