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3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)


§ 4 Zusammensetzung

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Zuletzt geändert zum: 31.08.2023, Beschluss vom 31.03.2022

(1) 1Die Kommission ist paritätisch besetzt. 2Sie setzt sich aus 40 Mitgliedern (20 Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und 20 Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen) zusammen, und zwar
a) jeweils zwei Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und zwei Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen aus der Erzdiözese Bamberg sowie aus den Diözesen Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg,
b) vier Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und vier Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen aus der Diözese Augsburg,
c) vier Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und vier Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen aus der Erzdiözese München und Freising sowie
d) zwei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC und
e) zwei Vertreter/Vertreterinnen der Schulträger.
3Einer davon kann auch ein Vertreter / eine Vertreterin des Katholischen Schulwerks in Bayern sein.

(2) 1Zusätzlich zu den Mitgliedern auf Dienstnehmerseite nach Absatz 1 wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. 2Das Nähere regelt § 6. 3Im Fall der Entsendung ist für deren Dauer für jedes Gewerkschaftsmitglied die Dienstgeberseite um einen Dienstgebervertreter / eine Dienstgebervertreterin zu erhöhen.

 

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